Ein Haus oder Teile davon können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder in Folge von Naturkatastrophen für unbewohnbar erklärt werden. Die Unbewohnbarkeitserklärungen sind durch Artikel 130 des Wohnbauförderungsgesetzes geregelt.
Für unbewohnbar erklärte Wohnungen oder Häuser dürfen nicht mehr bewohnt oder vermietet werden, sondern müssen saniert werden. Nach der Sanierung muss bei der Gemeinde erneut um eine Bewohnbarkeitserklärung angesucht werden.